(eingetragen von kartoffel am 07.08.2010 um 23:40 Uhr)
um über Internetphänomene immer auf dem laufenden zu sein empfehle ich http://www.knowyourmeme.com
hier noch mein Lieblingsremix dazu:
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Das Bienenrecht im BGB wird in der Rechtslehre gemeinhin für den unbedeutendsten Regelungskreis des deutschen Privatrechts gehalten. Da der Palandt in über 70 Jahren seines Erscheinens keine Gerichtsentscheidung zu diesem Bereich anführt, liegt der Schluss nahe, dass die Imker sich in aller Regel auch ohne gesetzliche Regelungen entsprechend einigen würden.
§ 961: Da es sich bei Bienen grundsätzlich um wilde Tiere (also Tiere, die niemandem gehören und frei leben, § 960 BGB) handelt, wird ein Schwarm (Königin und zugehörige Arbeitsbienen) herrenlos, das heißt, zur Aneignung durch Dritte frei, sobald er aus dem Stock auszieht. Denn anders als andere Nutztiere legen die Bienen die nach § 960 Abs. 3 BGB maßgebende Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren, plötzlich aber regelmäßig ab. Verfolgt der bisherige Eigentümer den Schwarm unverzüglich, kann er weiter das Eigentum an dem Schwarm beanspruchen, es sei denn, er gibt die Verfolgung auf.
§ 962: Solange er den Schwarm verfolgt, darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke betreten. Findet der Schwarm einen neuen leeren Stock, darf der Eigentümer diesen öffnen, um die Bienen einzufangen und auch Waben herausbrechen. Richtet er dabei Schäden an, so hat er diese zu ersetzen.
§ 963: Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.
§ 964: Zieht ein Schwarm in einen bereits besetzten Stock, so gehört er dem Eigentümer des Volks, welches bisher darin wohnte. Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte.
Sollte man schon wissen
Quelle:Qiqipedia
mit inzwischen 29 episoden online
für die friedliebenderen unter euch:
ein doppelter regenbogen!
Das Lustigtste was ich seit ner ganzen Weile gelesen habe!
Naivität trifft auf beissenden Sarkasmus:
Missy the cat